Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „FreiE Ukraine Braunschweig“ und hat seinen Sitz in Braunschweig.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz „e.V.“

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und der Ausbau kultureller, politischer, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Beziehungen zwischen der Ukraine und Deutschland.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 Förderung von Hospitationen, Jugendbegegnungen, Arbeitskreisen u. ä.,
 Öffentlichkeitsarbeit zu Themen der ukrainischen Gesellschaft und Politik,
 humanitäre Hilfsleistungen,
 Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die ähnliche Ziele haben.
2. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Geschäftsjahr
1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereines fördern.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim und Aufnahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
4. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Fördermitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen jegliche Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ernannte Fördermitglieder haben das Recht auf Mitwirkung in der Vereinsarbeit und das Recht einer zweckgebundenen Spende. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag ist mit dem Monat des Eintritts zu zahlen.
3. Die Beitragszahlung kann vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus erfolgen.
4. Beitragsveränderungen für das Kalenderjahr werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Bei Kündigung oder Ausscheiden aus dem Verein während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden.
6. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation/Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr und der Jahresplanung für das neue Jahr,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt, in der der Vorstand den Jahresbericht, Rechnungsabschluss und die Jahresplanung für das kommende Jahr vorzulegen hat. Darüber hinaus finden turnusmäßige Mitgliederversammlungen statt. Sitzungsrhythmus und Termine werden vom Vorstand nach Beratung in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Das muss geschehen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einen diesbezüglichen Antrag beim Vorstand gestellt haben.
3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand jedes Mitglied ein. Das hat durch Einzelanschreiben mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu geschehen. Der wesentliche Inhalt der Feststellung der Geschäftsprüfung sowie bei Satzungsänderungen der beantragte Text und die jeweilige Tagesordnung sind den Mitgliedern auf schriftlichem oder elektronischem Wege bekannt zu machen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt in einer zweiten satzungsgemäß einberufenen Sitzung die einfache Mehrheit.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters,
c) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand hat bis zu sieben Mitglieder und besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer als dessen Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer).
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten (Vorstand i. S. des § 26 BGB).
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a) Aufstellung des Jahresplanung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Jahresberichtes.
3. Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Geschäftsverkehr des Vereins; er kann vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.

§ 10 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden für allgemeine satzungsgemäße Zwecke
c) Spenden für bestimmte satzungsgemäße Zwecke
d) Vermögensschenkungen, Vermächtnissen, Erbschaften
e) Vermögenserträgen

§ 11 Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfer, mindestens zwei, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen dem „Partnerschaftsverein Schöningen-Solotschiw e.V.“ zu, der es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. März 2015 beschlossen.

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